Eine Einwilligung muss eine eindeutig bestätigende Handlung sein. Das wird hier schon schwierig, ob jede Person das Einsenden der Unterlagen auch als solche Handlung sehen wird.
Dann muss auch klar sein, dass es sich um eine Einwilligung handelt. Hier steht nur "Hinweise zum Datenschutz".
Insgesamt würde der Art. 6 Abs. 1 lit. b DSVGO (und theoretisch auch § 26 BDSG) eine hinreichende Rechtsgrundlage bieten. Für eine wirksame Einwilligung müsste man sich schon sehr verbiegen.