In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der Dr. phil (Dr. Robert Habeck) laut Deutschen Qualifikationsrahmen eine Stufe höher zu bewerten ist als das 2. juristische Staatsexamen (Friedrich Merz).
Auch für Volljuristen ist also die Tatsachenbehauptung, Robert Habeck ist nachweislich qualifizierter als Friedrich Merz, nicht beanstandbar.
Das sollte an der Stelle noch einmal festgestellt sein. Punkt.