Medien- und Deutschlandfunk-
Staatsvertrags wird hier nicht erfüllt, sondern gebrochen.
Dass hier auch die Einschätzung einer Person wiedergegeben wird, befreit nicht von der journalistischen Sorgfaltspflicht des DLF, diese zu prüfen und gegenstandslose sowie grob verzerrende und irreführende Äquidistanz angemessen als solche zu benennen.
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